Polyneuropathien: Krank im Job – wie geht es weiter?

Entzündliche Polyneuropathien, wie das Guillain-Barré-Syndrom (GBS) oder die Chronische Inflammatorische Demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP), können zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen führen. Wer hilft Betroffenen, wenn der Beruf kurz- oder auch langfristig nicht mehr ausgeübt werden kann?

Sofern ein Patient früher oder später wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, kommen verschiedene Szenarien infrage. Ist er weniger als sechs Wochen krankgeschrieben, zahlt in dieser Zeit in der Regel der Arbeitgeber das Gehalt wie gewohnt weiter.

Krankengeld und Wiedereingliederung

Die Entgelt- oder Lohnfortzahlung setzt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens vier Wochen voraus. Einen Anspruch auf die Fortzahlung haben auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei einer Krankschreibung von mehr als sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse, mit der Zahlung von Krankengeld. Wie hoch dieses ausfällt und wie lange es gezahlt wird, teilt die Krankenkasse auf Anfrage mit.

Möchte der Betroffene wieder arbeiten, geschieht dies idealerweise im Rahmen des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM). Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wenn nötig mit fachlicher Unterstützung, etwa durch den behandelnden Arzt – besprechen, wie die Wiedereingliederung am besten funktionieren kann und welche Maßnahmen dafür notwendig sind. Dazu zählt beispielsweise eine Anpassung des Arbeitsplatzes an körperliche Einschränkungen oder eine Verkürzung der Arbeitszeit. Beim BEM-Verfahren helfen betriebsinterne Beauftrage, freie Berater oder der örtliche Integrationsfachdienst (). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales () hat Wissenswertes in der Broschüre Schritt für Schritt zurück in den Job zusammengefasst.

Schwerbehinderung und Gleichstellung

Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen kann gegebenenfalls ein Antrag auf Schwerbehinderung ratsam sein. Wird der Antrag anerkannt, gilt unter anderem ein umfassender Kündigungsschutz. Auch eine lang andauernde Krankheit ist rechtlich wie eine Behinderung zu sehen, deshalb gilt auch hier ein besonderer Schutz. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten von der Agentur für Arbeit () genehmigt wird. Das ist ab einem Behinderungsgrad von 30 (Skala geht bis 100) möglich und wenn der Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung gefährdet wäre. Der Grad der Behinderung wird vom zuständigen Versorgungsamt festgelegt (). Weitere Informationen unter und .

Erwerbsminderungsrente

Bei einer dauerhaften Krankschreibung sollte eine Erwerbsminderungsrente in Betracht gezogen werden. Sie kommt infrage, wenn der Patient nicht arbeitsfähig ist, eine Umschulungsmaßnahme nicht greift und das Mindestalter für die normale Altersrente noch nicht erreicht wurde. Man unterscheidet die volle Erwerbsminderungsrente – bei der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten – von der teilweisen Rente. Sie ist für Personen vorgesehen, die in der Lage sind, eine bezahlte Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich (aber nicht länger als sechs Stunden) auszuüben. Voraussetzung für die Rente ist, dass in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Auch Selbstständige können unter dieser Voraussetzung eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Wissenswertes, unter anderem auch dazu, wie viel im Einzelfall hinzuverdient werden darf, findet sich unter . ag